Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1Geltung

  • Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  • Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  • Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das unsere.

§ 2  Angebote und Aufträge

  • Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  • Aufträge werden für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder stillschweigend angenommen worden sind. Mündliche Zusicherungen oder Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie in der Bestätigung schriftlich wiederholt worden sind.
  • Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  • Muster, Abbildungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit unserer Ware gelten vorbehaltlich zumutbarer Modelländerungen, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Geringfügige Abweichungen in der Farbe der Hölzer und Polsterstoffe behalten wir uns vor. Leihweise bestellte Muster werden berechnet, wenn sie uns nicht innerhalb von 8 Wochen vom Käufer zurückgeliefert werden.

§ 3  Preise

  • Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung, Fracht und Montage.
  • Unsere Preisangaben beruhen auf den Materialkosten und tariflichen Lohnkosten im Zeitpunkt des Angebotes. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- und/oder Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertrags­ schluss oder später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer sieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich. Gegenüber Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerung, die wir nicht zu vertreten haben, möglich.

§ 4 Lieferung

  • Die Lieferungen erfolgen ab Werk, auf Gefahr des Käufers, auch wenn Versand und Montage von uns übernommen worden sind.
  • Wir sind nur zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  • Erklärt der Käufer, die Lieferung zu dem von uns bestätigten Lieferzeitpunkt nicht annehmen zu können, wird der vereinbarte Preis Werklohn/Kaufpreis mit den Fristen des § 6 Ziffer 2 fällig. Die Ware lagert auf Gefahr des Käufers. Wir sind berechtigt, die Ware bei einer Spedition anzuliefern, die auf Gefahr und Kosten des Käufers die Lagerung und den Weitertransport übernimmt.
  • Die Kosten für eine vergebliche Anlieferung, die wir nicht zu vertreten haben, und für die dadurch entstehenden Lohn- und Reisekosten unserer Monteure, trägt der Käufer.
  • Mehrkosten infolge bauseitiger Maßänderungen oder Umstände, die bei unserem Aufmaß nicht gegeben waren, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5 Lieferfristen

  • Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  • Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt hat.
  • Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignisses, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung , Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnung oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  • Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilen wir baldmöglichst mit. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.Auf Verlangen des Käufers haben auch wir unverzüglich zu erklären, ob wir zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung liefern wollen.
  • Bei Nichteinhaltung der nach Ziffer 2 gesetzten Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf) . Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüberhinausgehende Schadenser­ satzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden beruhen.
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von unseren gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar waren.

§ 6  Zahlung

  • Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen .
  • Ist nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder nach 8 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen,vorausgesetzt, dass das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert, ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.
  • Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
  • Wir berechnen bei nicht pünktlicher Zahlung Zinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und in Höhe von 8 Prozent­ punkten über dem Basiszinssatz für andere Kunden und behalten uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
  • Bei Zahlungsverzug, Scheck und Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommenen Wechsel und Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  • Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen.
  • Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß   § 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.

§ 7  Beschaffenheit, Gewährleistung, Schadensersatz

  • Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an uns zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
  • Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht, Nacherfüllungen in angemessener Frist zu verlangen. Schlägt dieses fehl, so bleibt ihm das Recht zum Rücktritt oder Minderung.
  • Schadensersatzansprüche des Verkäufers, gleich aus welchen Rechten, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Verkäufers.
  • Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Die Regelung zu Ziffer 3 und 4 gilt icht bei zwingender Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verkäufers verbunden.
  • Reklamationen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

(7) Für die Berücksichtigung von besonderen Brandschutzvorschriften erfolgen die Absprachen und Preisermittlungen immer auftragsbezogen.

§ 8  Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen For­ derung unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne unsere Zustimmung ist unzulässig.
  • Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung, uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer überträgt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.
  • Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab und ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Wir nehmen diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.
  • Dem Käufer ist die Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Ziffern 2 und 3 tatsächlich auf uns übergehen. Dazu gehört, dass der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
  • übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung (ggf. vermindert um An- und Teilzahlung) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung auf den Käufer über.

§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Recht

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann,juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Hauptsitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
  • Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 Schlussbestimmungen

  • Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Anstelle der ungültigen Bestimmungen soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mut­ maßlichen Willen der Vertragsschließenden am Ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke.
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuarbeiten.

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältni s nach  §28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vor­ behält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B.Versicherungen) zu übermitteln.

TENHAEFF GmbH Einrichtungen und mehr                                                                  Stand: 01.11.2018